Jung, DMS & Sie! - Ausgabe Oktober 2018

Jung, DMS & Sie! / TRENDS Mandate abarbeiten, neue Kunden an Land holen, den Markt beobachten, die Buchhaltung führen, regulatori- sche Anforderungen beachten. Den eigenen Ruhestand finanziell abzusi- chern, wird bei all diesen Aufgaben gerne einmal auf die lange Bank geschoben. Zwang oder freiwillig? Wie sieht es mit Ihrer Rente später einmal aus? Sind Sie als selbststän- diger Vertriebsexperte noch in der gesetzlichen Rentenversicherung? Oder sorgen Sie privat für den Le- bensabend vor? Diese Fragen sind gar nicht einmal so banal, denn was die wenigsten wissen: Wer als Berater oder Vermittler mindestens 5/6tel sei- ner gesamten Betriebseinnahmen aus der Zusammenarbeit mit nur einer Vertriebsgesellschaft oder einem Pool erzielt, ist in der gesetzlichen Ren- tenversicherung versicherungspflich- tig. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, drohen unter Umstän- den horrende Nachzahlungen. Nur wer einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Minijobber, der in der Addition über 450 Euro Arbeits- entgelt verdient, beschäftigt, wird von der Rentenversicherungspflicht verschont. Ebenso können Gründer in den ersten drei Jahren die Rentenver- sicherungsfreiheit beantragen. Die Große Koalition plant, Freiberufler und Selbstständige, die nicht renten- versicherungspflichtig oder über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert sind, zu einer privaten Altersvorsorge zu verpflichten. Das soll Altersarmut und einer Überlastung der sozialen Systeme vorbeugen. Laut Koalitionsvertrag soll noch in dieser Legislaturperiode die Alters- vorsorgepflicht für Freelancer eingeführt werden. Das heißt, dass Selbstständige und Freiberufler dazu verpflichtet werden, entweder in die gesetzliche Rentenkasse oder – mit- tels eines „Opt-outs“ – in eine private Vorsorge einzuzahlen. Letztere muss jedoch insolvenz- und pfändungs- sicher sein. Zudem müssen die bio- metrischen Risiken versichert sein. Immobilien oder Investmentfonds wären somit keine Option. Da sich die politische Willensbildung in diesem Bereich aber sicher noch hinziehen wird, sollten Sie – sofern nicht in der gesetzlichen Rentenversi- cherung abgesichert – Ihren finanzi- ellen Ruhestand rechtzeitig planen. Und wie jeder weiß: Es lohnt sich, ergänzend zur gesetzlichen Renten- versicherung vorzusorgen. „Natürlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Selbständige die nicht gesetzlich rentenversicher- ungspflichtig sind, sich auf Antrag gesetzlich rentenversicherungspflich- tig machen zu lassen. Dies ist aber bis auf wenige Ausnahmen nicht empfeh- lenswert“, rät Michael Spletter, Bereichsleiter Gewerbe der FiNUM. Pension Consulting GmbH und Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund, und weist darauf hin: „Wer sich einmal für die Antragspflichtversicherung, die innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit beantragt werden muss, entschieden hat, kann diese nicht wieder kündi- gen. Sie bleibt so lange bestehen wie die Selbstständigkeit. Wer allerdings einen bestehenden Schutz auf Er- werbsminderungsrente oder medizi- nische Reha-Maßnahmen aufrecht- erhalten möchte, kann dies nur mit Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung tun.“ Freiwillig in die GRV einzahlen Sie können für Ihre Altersvorsorge aber zum Beispiel freiwillig in die ge- setzliche Rentenkasse einzahlen. Das ist eine Überlegung wert, wenn zum Beispiel während der Ausbildung oder der Kindererziehung Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicher- ung gesammelt wurden. Diese An- wartschaften und Rentenansprüche würden – sofern die Mindestversicher- ungspflicht von fünf Jahren noch nicht erreicht ist – verfallen. Nach der Mindestzeit von fünf Jahren sichern Selbstständige nicht nur Ansprüche für sich, sondern im Todesfall auch für ihre Hinterbliebenen. Ansprüche auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente können allerdings mit Pflichtbeiträgen auf- rechterhalten bzw. erworben werden. Ein weiterer Vorteil: Als freiwillig Versicherter können Sie die Höhe Ihrer Beiträge selbst bestimmen und diese im laufenden Versicher- tenverhältnis flexibel anpassen. Beim Einzahlungsmodus können Sie zwischen monatlichen Zahlungen oder einem Jahresbeitrag pro Kalenderjahr wählen. So können auch Sie riestern Eigentlich ist die Riester-Rente nur für Arbeitnehmer gedacht, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Aber auch Freiberufler, die pflichtversi- chert in der gesetzlichen Rentenver- sicherung sind, dürfen eine Riester- Rente anlegen und können so von den Steuervorteilen dieser Vorsorgelösung profitieren. Die geleisteten Beiträge samt Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berück- sichtigt werden können. Anrechenbar ist ein Betrag von bis zu 2.100 Euro im Jahr. Basisrente für Selbstständige Während die Riester-Rente nur für Personen gedacht ist, die pflichtver- 37 Oktober 2018

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