Jung, DMS & Sie! - Ausgabe 02/2019

Wer zu geschäftsmäßigen Zwecken Social-Media-Präsenzen erstellt, sollte sichergehen, dies datenschutzrecht- lich konform zu tun. Geschäftsmäßig ist in diesem Sinne jedes Verhalten, um den Absatz des eigenen Geschäfts zu steigern. Neben einem Impres- sum auf der eigenen Website heißt das, auch eine Datenschutzerklärung einzubinden, in der auf alle Social- Media-Präsenzen und auf die konkrete Nutzung der einzelnen Social-Media- Tools verwiesen wird. Erste Anlaufstelle Facebook Die wahrscheinlich erste Anlaufstelle für Selbstständige, eine Internetprä- senz außerhalb der eigenen Website aufzubauen, dürfte nach wie vor eine Facebook-Seite sein. Dass diese Social-Media-Plattform datenschutz- rechtlich nach wie vor in vielen Fragen und Bereichen eine Grauzone darstellt, ist allgemein bekannt. Umso wichtiger ist es für die Betreiber, ihrerseits die DSGVO einzuhalten. Dabei ist es nach einem Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 05.06.2018 – C‑210/16) wichtig zu wissen, dass Facebook-Seiten- Betreiber und Facebook zusammen als verantwortlich angesehen werden. Im daraufhin von FB veröffentlichten „Page Controller Addendum“ werden die wesentlichen Regelungen des den Jung, DMS & Sie! / TRENDS Fallstricke beim Datenschutz Eine einfache Präsenz in Form einer Website reicht heute vielfach nicht mehr aus. Von Firmen und Selbstständigen wird erwartet, dass sie auch auf sozialen Netzwerken anzu- treffen sind. Solche Seiten auf Facebook, LinkedIn oder Twitter sind schnell erstellt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollten Betreiber dafür jedoch etwas mehr Zeit investieren. Social Media FB-Seiten zugehörigen Statistik-Tools „Insights“ aufgeführt. „Insights“ ermöglicht es den Seitenbe- sitzern, auszulesen, wie die eigene FB- Seite frequentiert ist. Doch auch, wenn Sie dieses Tool nicht aktiv nutzen, existiert diese Möglichkeit weiterhin. Daher spielt es keine Rolle, ob die „In- sights“ genutzt werden oder nicht. Es sollte nach DSGVO auf die (mögliche) Nutzung verwiesen werden. Folgendes ist dabei zu beachten: „ „ Verlinken Sie auf Ihrer FB-Seite auf eine separate Datenschutz- erklärung (DSE) zu Facebook (s. Step-by-Step-Anleitung im Bild unten) – dies kann beispielsweise eine Verlinkung auf die ausführ- liche DSE auf Ihrer Website sein, die einen eigenen Abschnitt zu FB beinhalten sollte. „ „ Verweisen Sie in der DSE Ihrer Website ausdrücklich nicht nur auf Ihre FB-Seite, sondern auch auf die (mögliche) Verwendung von Facebook-„Insights“. „ „ Zudem ist die Verantwortung von FB zu nennen sowie die Möglichkeiten für Betroffene, ihre Rechte nach DS- GVO wahrnehmen zu können (Recht auf Auskunft, Löschung etc.). „ „ Auch über weiterführende Daten- verwendungen, die nicht nur aus „Insight“, sondern via FB selbst generiert werden, muss aufgeklärt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Namen oder Privatnachrichten. Für die Verarbei- tung dieser Daten sind, anders als bei „Insight“, nicht FB, sondern die Seitenbetreiber der FB-Seite verant- wortlich. Diese müssen mit Namen und Kontaktdaten genannt werden. 1. 2. 3. 38 November 2019

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