Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Aufgaben und Pflichten des Poolpartners

  1. Der Poolpartner (PP) wird seine Vermittlungstätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden erbringen. Er wird sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die in den jeweiligen Verkaufsprospekten genannten Verkaufsbeschränkungen beachten, vor allem auch im Hinblick auf US-Staatsbürger. Dies gilt insbesondere auch für die bankaufsichtsrechtlichen, die gewerbe-, die steuer- und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Er wird dafür sorgen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für seine Vermittlungstätigkeiten vorliegen. Der PP ist nicht Vertreter von JDC.
  2. Der PP hat seine Kunden anleger- und zielgerichtet zu beraten und sie entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch des Wertpapierhandelsgesetzes und Versicherungsvertragsgesetzes, über die mit der beabsichtigten Kapitalanlage oder Versicherung verbundenen Chancen und Risiken ausführlich und vollständig aufzuklären. Hierzu hat er bei der Vermittlung von Investmentfonds und Beteiligungen von jedem Kunden Angaben über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden im Wertpapiergeschäft und im Geschäft mit Investmentanteilscheinen, dessen finanzielle Verhältnisse, die mit der Anlage verfolgten Ziele, den persönlichen Anlagezeithorizont sowie über die Risikobereitschaft des Kunden einzuholen.
  3. Erst nachdem der PP diesen Gesamteindruck vom Kunden gewonnen hat, wählt er im Sinne des Kunden eine anleger- und zielgerichtete Anlage aus und weist den Kunden auf die Notwendigkeit einer Absicherung für den Todesfall und einer Absicherung für den Verlust seiner Arbeitskraft hin.
  4. Es ist dem PP nicht gestattet, Kunden gegenüber Aussagen zu den zu vermittelnden Kapitalanlagen zu machen, die über den Inhalt der jeweils gültigen Prospektunterlagen hinausgehen oder im Widerspruch zu diesen stehen. Vor der Entgegennahme eines Kundenauftrags hat der PP dem Kunden den Verkaufsprospekt sowie bei Investmentfonds den aktuellen Jahres- und Halbjahresbericht der betreffenden Kapitalanlagegesellschaft bzw. der ausländischen Investmentgesellschaft auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen.
  5. Weiterhin hat der PP seinem Kunden alle im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte zweckdienlichen Informationen mitzuteilen und zu übergeben, die für die Anlageentscheidung des Kunden von Bedeutung sein können. Zum Nachweis hierüber hat sich der PP von seinem Kunden vor Entgegennahme des Auftrags das von JDC zur Verfügung gestellte (oder ein geeignetes gleichwertiges von JDC akzeptiertes) Formular „Kundenbefragungsbogen“ unterschreiben zu lassen. Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen hat er den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäß dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen vor, während und nach der Beratung nachzukommen. Legitimationsunterlagen von Kunden, Kundenbefragungsbögen bzw. Beratungsdokumentationen sind JDC, den Produktgesellschaften oder nach Aufsichtsrecht beauftragten Wirtschaftsprüfern oder Behörden auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  6. Der PP überwacht und überprüft die sorgfältige, richtige und vollständige Ausfüllung des Antrags durch den Kunden und leitet diesen unverzüglich an die von JDC benannte Stelle weiter. Bei Zweifeln an der Identität des Anlegers oder an der Herkunft des Anlagegeldes ist eine Vermittlung nur nach vorheriger Rücksprache mit JDC zulässig.
  7. Nutzt der PP bei elektronischen Handelssystemen die Möglichkeit, im Namen eines betreuten Kunden und auf Rechnung des Kunden Käufe und Verkäufe von Fondsanteilen (im Folgenden „Orders“ genannt) vorzunehmen, darf er solche Orders nur annehmen und durchführen, wenn er entweder über eine bankrechtliche Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung gemäß § 32 KWG verfügt und er hierzu von dem Kunden eine entsprechende Vollmacht erhalten hat oder soweit er hierzu von dem entsprechenden Kunden eine Auftragsvollmacht erhalten hat und mit der Durchführung dieser konkreten Order schriftlich beauftragt wurde. In diesem Fall werden die Anlageentscheidungen stets vom Kunden getroffen, nicht vom PP. Der PP ist verpflichtet, Nachweise über alle Orders gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu führen, die Orders in einem Orderbuch festzuhalten und zu archivieren. Der schriftliche Auftrag des Kunden zur Ausführung einer Order und/oder die den Vorschriften entsprechende Abwicklung der Order sind auf Verlangen von JDC durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.
  8. Die Abwicklung von Anträgen/Kaufaufträgen durch JDC setzt eine inhaltlich vollständige und korrekte Bearbeitung durch den PP voraus. Unvollständige oder falsche Anträge/Kaufaufträge kann JDC unverzüglich zurücksenden. Der PP verpflichtet sich, diese Rückläufe entsprechend den beigefügten Hinweisen von JDC zu bearbeiten und unverzüglich erneut bei JDC einzureichen. Für Beteiligungen an geschlossenen Fonds ist JDC eine Woche vor Ende einer möglichen Zeichnungsfrist nicht mehr verpflichtet Zeichnungsunterlagen entgegenzunehmen. Durch nachträglichen Bearbeitungsaufwand entstehende Verzögerungen in der Abwicklung sowie bei der Weiterleitung an Partnergesellschaften durch JDC und dadurch ggf. entstehende finanzielle Nachteile für den Kunden, z. B. aufgrund verspäteter Ausführung von Kauf-/Verkaufsaufträgen zu (dann) ungünstigeren Kursen, können gegenüber JDC nicht geltend gemacht werden. Für einen solchen von einem Kunden geltend gemachten Schaden haftet der PP.
  9. Nimmt der PP eine Willenserklärung (z. B. Verkaufsauftrag) eines Kunden entgegen, die eigentlich an die Partnergesellschaft direkt gerichtet werden sollte, so hat er diese unverzüglich an die betreffende Partnergesellschaft weiterzuleiten. Für Schäden, die sich aus einer verzögerten Weiterleitung ergeben, haftet der PP. Falls der PP eine Willenserklärung bei JDC zur Weitergabe an Partnergesellschaften einreicht, stellt er in diesem Fall JDC für etwaige Schäden, die sich aus einer Verzögerung ergeben sollten, von der Haftung frei.
  10. Der PP verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, regelmäßig an Grundlagen- und Fortbildungsveranstaltungen (z. B. zur Geldwäscheprüfung) zu den von ihm vermittelten Produktsparten auf eigene Kosten teilzunehmen. Er wird auch von ihm eingeschaltete Dritte dazu verpflichten.
  11. Verstößt der PP auch nur leicht fahrlässig (§ 347 HGB) gegen eine der o. a. Pflichten und führt dies zum Schaden, haftet der PP für den Schaden. Führt grobe Fahrlässigkeit zu einem Pflichtverstoß ohne Schaden, verwirkt der PP seine Provision.

II. Einschaltung Dritter

  1. Der PP kann freien Vermittlern, mit denen er in laufender Geschäftsbeziehung zusammenarbeitet, ein Mit- und Untervertriebsrecht einräumen. Der PP steht dafür ein, nur zuverlässige Dritte als Untervermittler der vertragsgegenständlichen Produkte einzuschalten. Er wird die Verpflichtungen für sich und seine Mitarbeiter aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die eingeschalteten Dritten vor deren Tätigwerden weitergeben. Der PP haftet für die von ihm eingesetzten Mit- oder Untervertriebsnehmer, insbesondere auch dafür, dass diese über die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen und behördlichen Genehmigungen verfügen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, bestehen keinerlei vertragliche Rechte und Pflichten zwischen JDC und den vom PP beschäftigten und beauftragten Mitarbeitern, Vermittlern oder sonstigen Vertriebsstellen.
  3. Bei der Zusammenarbeit mit Dritten bei der Abwicklung der Vermittlung ist der PP zur Beachtung von deren Vorgaben verpflichtet.

III. Werbemaßnahmen

  1. Über Art und Umfang für im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführende Werbemaßnahmen kann der PP frei entscheiden. Sofern der PP im Namen der JDC Werbemaßnahmen für seine Vermittlungstätigkeit durchführen will, sind diese im Vorhinein nach Art, Umfang und Inhalt mit JDC schriftlich abzustimmen.
  2. Dem PP ist es untersagt, für Produkte zu werben oder diese anzubieten, wenn sie zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland (noch) nicht zugelassen sind. Bei Widerruf der Erlaubnis sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an JDC zurückzusenden.

IV. Provisionen und Courtagen

  1. Eine Änderung der Provisionen- und Courtageübersichten kann JDC jederzeit vornehmen. Diese sind gültig ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im geschlossenen Bereich unter www.jungdms.de oder ab dem angekündigten Zeitpunkt. Der PP kann jederzeit von JDC durch schriftliche Mitteilung in eine andere, seinem Geschäftsvolumen angepasste Provisions- bzw. Courtagestufe eingestuft werden. Inaktive PP mit Kleinstbeständen können zur Deckung von Kosten mit einem Provisionsabzug von bis zu 30 Euro pro Monat belastet werden.
  2. Sonderkonditionen für Kunden (z. B. Ausgabeaufschlagsreduzierungen) kann der PP nach der ihm gemäß aktueller Provisionen- bzw. Courtagenübersicht zustehenden Vergütung und unter Beachtung eventueller Vorgaben seitens der Partnergesellschaften nach vorheriger Abstimmung mit JDC gewähren. Sofern mit JDC keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde, wird jeglicher Rabatt zugunsten eines Kunden mit der anfallenden Provision für den PP verrechnet. Die mit Kunden vereinbarten Sonderkonditionen sind JDC mit dem Antragsschein schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei der Vermittlung von Produkten, bei denen seitens der Partnergesellschaften eine Stornohaftungszeit vorgesehen ist, erfolgt die Auszahlung der Courtage bzw. Provision ratierlich entsprechend der Stornohaftungszeit oder vordiskontiert, soweit dies mit JDC vereinbart ist und die Vermittlung nicht an sich selbst oder Familienangehörige (auch eingetragene Lebenspartnerschaft) in häuslicher Gemeinschaft erfolgte (dies ist JDC anzuzeigen). Im Falle der vordiskontierten Auszahlung behält JDC zur Sicherung ihrer möglicherweise vorhandenen Rückforderungsansprüche gegen den PP eine Stornoreserve in Höhe von 10 Prozent der abgerechneten Provision ein. JDC behält sich eine höhere Stornoreserve vor, wenn wegen Art und Umfang des vermittelten Geschäfts Anlass besteht, eine höhere Stornoreserve zu bilden. Außerdem kann JDC einen Abzug von der abgerechneten Courtage bzw. Provision zur Abdeckung des Vertrauensschadenrisikos vornehmen. Die Höhe des Abzugs für das Vertrauensschadensrisiko beträgt aktuell bis zu 3 % der Provision. Die Auszahlung der Stornoreserve erfolgt frühestens nach Ablauf des letzten Stornohaftungsmonats aller über JDC vermittelten und abgerechneten Geschäfte mit vordiskontierter Abschlusscourtage. Nach Vertragsbeendigung kann der PP die Übertragung seiner Bestände nur verlangen, wenn die Summe der Provisionen, die sich noch in Stornohaftung befindet, niedriger ist als die gebildete Stornoreserve, es sei denn, der PP stellt geeignete Sicherheiten. JDC zugeschlüsselte Bestände sind zur Freigabe der Übertragung gesperrt, solange Stornohaftung für Provisionen besteht. Nach dem Ende der Stornohaftung kann der PP die Stornoreserve innerhalb von drei Jahren zurückfordern.
  4. Wird die Beitragszahlung eines Kunden vor Ablauf der Stornohaftungszeit des vermittelten Produktes aus von der Partnergesellschaft nicht zu vertretenden Gründen reduziert, storniert, widerrufen, gekündigt oder auf andere Weise rückwirkend dauerhaft an den Kunden zurückgezahlt, reduziert sich der Courtageanspruch anteilig im Verhältnis der effektiv geleisteten Beitragsmonate zur Stornohaftungszeit der Partnergesellschaft. Zu viel gezahlte Abschlusscourtage ist zu erstatten und kann mit anderen Courtagen oder Provisionen verrechnet werden.
  5. JDC ist nicht verpflichtet, den PP über die Nichterfüllung oder drohende Stornierung von Verträgen mit Stornohaftung, die der PP vermittelt hat, zu informieren.

V. Fälligkeit und Abrechnung

  1. Der Provisions- bzw. Courtageanspruch (Abschluss- und Abschlussfolgeprovisionen) des PP besteht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem auch für JDC ein Anspruch auf Zahlung der Provision entstanden ist. Er ist fällig, nachdem JDC eine Provisionsabrechnung der Partnergesellschaft für das entsprechende Geschäft erhalten hat sowie die verdiente Provisionszahlung an JDC erfolgt ist und der nächste Abrechnungsstichtag erreicht ist.
  2. JDC erstellt für den PP monatlich mindestens eine Abrechnung über die fällig gewordenen Ansprüche auf Zahlung von Provisionen bzw. Courtagen. Die Abrechnung wird dem PP im geschlossenen Bereich unter www.jungdms.de zur Verfügung gestellt. Der PP wird die Abrechnung unverzüglich überprüfen und etwaige Einwände innerhalb von acht Wochen nach dem 15. des entsprechenden Abrechnungsmonats schriftlich gegenüber JDC geltend machen.
  3. Die Abrechnung und Auszahlung der fälligen Provisionen bzw. Courtagen erfolgen spätestens am letzten Tag des Abrechnungsmonats.
  4. Provisionen bzw. Courtagen werden ausschließlich auf dem Überweisungsweg in Euro gezahlt. Provisionen, die JDC von Partnergesellschaften nicht in Euro, sondern z. B. in US-Dollar erhält, werden mit dem um 0,50 Prozent erniedrigten EZB-Referenzkurs des ersten Arbeitstags des entsprechenden JDC-Abrechnungsmonats in Euro umgerechnet.
  5. Mit der Auszahlung der während der Laufzeit des Poolpartnervertrages verdienten Provisionen sind sämtliche Ansprüche des PP für seine Vermittlungstätigkeit für JDC abgegolten. Der Provisionsanspruch des PP entfällt, wenn und soweit das vermittelte Geschäft aus Gründen, die nicht von JDC zu vertreten sind, nicht ausgeführt wird, oder wenn feststeht, dass JDC die entsprechende Vergütung von der Partnergesellschaft im Zusammenhang mit dem vermittelten Geschäft nicht erhält.
  6. Für den Fall der Rückbelastung von Provisionen durch Partnergesellschaften (z. B. wegen Stornierung durch den Kunden bzw. durch die Partnergesellschaft) ist JDC zur Aufrechnung mit sämtlichen Provisionsansprüchen des PP berechtigt. Weist das Konto des PP nicht das erforderliche Guthaben auf, ist der PP verpflichtet, bereits erhaltene Provisionen innerhalb von 14 Tagen an JDC zurückzuzahlen, nachdem ihm eine Provisionsabrechnung mit einem negativen Endbetrag im geschlossenen Bereich unter www.jungdms.de zur Verfügung gestellt wurde. Der PP ist verpflichtet regelmäßig seine Abrechnungen zu überprüfen. Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgemäß, so ist JDC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB sowie eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40 EUR in Rechnung zu stellen.
  7. Sofern die Provisionen entgegen § 4 Nr. 8 lit. a)–f) des Umsatzsteuergesetzes (1999) oder dessen Nachfolgeregelung(en) umsatzsteuerpflichtig sein sollten, trägt der PP diese.

VI. Mitarbeiterschutz

Mit Untervermittlern bzw. Mitarbeitern des PP, die dieser JDC schriftlich benannt hat, wird JDC für die Zeit ihrer Tätigkeit beim PP eine direkte Vereinbarung nur gegen Vorlage einer schriftlichen Freigabeerklärung des PP abschließen. Wird ein gegenteiliger Fall bekannt, wird JDC auf Anforderung des PP dem oder der Betroffenen unverzüglich ordentlich kündigen.

VII. Haftung

  1. Der PP stellt JDC von allen Ansprüchen frei, die gegen JDC von Dritten wegen eines Fehlverhaltens des PP, seiner Mitarbeiter oder Untervermittler hergeleitet werden.
  2. JDC übernimmt für den PP keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den von den Produktgesellschaften für die Vermittlungstätigkeit zur Verfügung gestellten Werbeprospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen.
  3. Soweit keine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und/oder keine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit vorliegen, haftet JDC für ihr eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VIII. Vertragsänderung/Kündigung

  1. Sollte aufgrund von bankspezifischen Regularien, insbesondere bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen, eine Änderung des Poolpartnervertrages erforderlich sein, so wird der PP aktiv daran mitwirken, dass diese Änderungen durch eine Nachtragsvereinbarung in den Vertrag integriert werden. Sollte sich zu diesen Punkten eine Einigung nicht finden lassen, kann jede Vertragspartei den Poolpartnervertrag/ die Vertriebsvereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
  2. Kündigungserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Im Fall der Vertragsbeendigung hat der PP Zugangskennungen, Software sowie sämtliche Vertriebsmaterialien wie Visitenkarten, Drucksachen, Prospekte und Werbeschriften von JDC, die er für die Vermittlung genutzt hat, unverzüglich an JDC herauszugeben oder auf Wunsch von JDC zu vernichten. Der PP verzichtet auf die Geltendmachung eines entgegenstehenden Zurückbehaltungsrechtes.
  3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig, z. B. bei Entzug/Verlust einer Gewerbeerlaubnis, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des PP oder Stellung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens, Nichtanzeigen von rechtlichen Änderungen, Verstoß gegen III. (Werbemaßnahmen), negativen Salden aus der Stornohaftung von vordiskontiert ausbezahlten Provisionen bei JDC, die nicht unverzüglich ausgeglichen werden, bei einem Verstoß gegen Pflichten aus besonderen Geschäftsbedingungen (X.) oder bei Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse des PP.

IX. Datenschutz

  1. Dem PP ist bekannt, dass seine persönlichen Daten an Partnergesellschaften weitergegeben werden können.
  2. Der PP verpflichtet sich, über sämtliche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten, Angelegenheiten und Vorgänge seiner Kunden Stillschweigen zu bewahren und Sorge dafür zu tragen, dass kein Unbefugter von derartigen Informationen Kenntnis erlangen kann. Der PP verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen entsprechend den Vorschriften über den Datenschutz sowie den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und im Bedarfsfall JDC zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten wird der PP-Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, vernichten. Der PP wird seine Mitarbeiter und/oder Untervermittler entsprechend auf das Datengeheimnis verpflichten. Die vorstehenden Regelungen gelten auch nach Beendigung des Poolpartnervertrages.

X. Besondere Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Nutzung bestimmter Produkte oder Medien, z. B. der „World of Finance“ oder „ATweb“ oder Onlinediensten bestimmter Lager- bzw. Verwahrstellen für Investmentfonds, durch besondere Geschäftsbedingungen ergänzt.

XI. Verjährung, Abtretung, Aufrechnung

  1. Alle sonstigen Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem PP und JDC verjähren nach 36 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
  2. Der PP kann Ansprüche aus dieser Vereinbarung nur mit schriftlicher Zustimmung von JDC abtreten.
  3. Der PP ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XII. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnichtigkeit

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem PP schriftlich oder in anderer geeigneter Form bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich Widerspruch einlegt. Hierauf wird JDC den PP bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
  2. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleiben diese gem. § 306 BGB im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt der Vertragsbeziehung nach den gesetzlichen Vorschriften.
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